Rechtliche Informationen

mitgeteilt von

Ute Geenen

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin CfM
Wirtschafts-Mediatorin CfM


Familienrecht

Arbeitsrecht

 


 


Wichtige Hinweise zum Arbeitsrecht

Aktuelle Änderungen im Arbeitsrecht für 2019

Höherer Mindestlohn

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ab 1. Januar 2019 einen Mindestlohnanspruch in Höhe von 9,19 € pro Stunde - statt bisher 8,84 € pro Stunde. In verschiedenen Branchen wird ein höherer Mindestlohn gezahlt.

Brückenteilzeit: Gesetz zur befristeten Teilzeit

Ab 1. Januar 2019 haben Beschäftige in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmer/innen, die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit (zeitliche Begrenzung auf ein bis fünf Jahre) zu verkürzen, verbunden mit einem Rückkehrrecht zu einer Vollzeitstelle.

Gesetzesänderungen zum Januar 2017

Mindestlohn

Eine wesentliche Neuerung zum Januar 2017 betrifft den gesetzlichen Mindestlohn. Er wird ab Januar 2017 von 8,50 € brutto pro Stunde auf 8,84 € brutto angehoben.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung sind zum 01.01.2017 angehoben worden. In der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 6.200,00 € (2016) auf 6.350,00 € pro Monat an. In den neuen Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 5.400,00 € (2016) auf 5.700,00 € pro Monat.

Versicherungspflichtgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen in den Kranken- und Pflegeversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt eine einheitliche Versicherungspflichtgrenze für das gesamte Bundesgebiet. Die Versicherungspflichtgrenze erhöht sich zum 01.01.2017 von 56.250,00 € brutto pro Jahr (2016) auf 57.600,00 € brutto pro Jahr.

Neue Regelungen im Flexirentengesetz

Der Bezieher einer Regelaltersrente, der trotzdem weiterarbeitet, hat durch die Neuregelungen des Flexirentengesetzes Vorteile. Er kann ab Januar 2017 seinen Rentenanspruch erhöhen, wenn er weiter Rentenbeiträge zahlt. Dazu muss der Hinzuverdiener gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit seines Hinzuverdienstes verzichten (§ 5 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI, neue Fassung).

 

 

Um Missverständnisse zu vermeiden, bleibt zu betonen, dass diese Informationen bei vielen Problemen das Gespräch mit einer Anwältin / einem Anwalt Ihres Vertrauens ergänzen, aber nicht ersetzen können.



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